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   BGH, 28.10.1955 - V ZR 19/55   

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BGH, 28.10.1955 - V ZR 19/55 (https://dejure.org/1955,929)
BGH, Entscheidung vom 28.10.1955 - V ZR 19/55 (https://dejure.org/1955,929)
BGH, Entscheidung vom 28. Oktober 1955 - V ZR 19/55 (https://dejure.org/1955,929)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • NJW 1956, 143 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 17.04.1953 - V ZR 116/52

    Rechtsweg bei Enteignung

    Auszug aus BGH, 28.10.1955 - V ZR 19/55
    Das Hessische Aufbaugesetz ist gemäß Art. 125 Nr. 2 GrundG auch insoweit Bundesrecht geworden und damit revisibel, als es die Eigentumsentziehung im Fluchtlinienverfahren (§ 11) auf dem Gebiete des Städtebaus regelt; dies gilt auch für verfahrensrechtliche Vorschriften innerhalb dieses Anwendungsbereichs (Fortbildung von BGHZ 9, 242 [245]).

    In BGHZ 9, 242 [245] hat er ausgesprochen, daß dieses Gesetz jedenfalls insoweit gemäß Art. 125 Nr. 2 GrundG Bundesrecht geworden sei, als es früheres Reichsrecht auf dem Sachgebiet der Enteignung zu Wohnungsbauzwecken, insbesondere die Verordnung zur Behebung der dringendsten Wohnungsnot vom 9. Dezember 1919 (RGBl 1968) abgeändert habe (vgl. auch BGHZ 13, 378 [383]).

    Landesrecht, das früheres Reichsrecht nur teilweise abändert, kann zwar nach den einzelnen Sachgebieten aufgespalten werden, wie dies der Senat in BGHZ 9, 242 [245] schon ausgesprochen hat.

    Diese Auffassung entspricht auch der in BGHZ 9, 242 [245] im Ergebnis vertretenen.

  • BGH, 04.06.1954 - V ZR 67/53

    Frist für Klageerhebung

    Auszug aus BGH, 28.10.1955 - V ZR 19/55
    Diese Auffassung seteht nicht etwa im Widerspruch zum Urteil des Senats vom 4. Juni 1954 - V ZR 67/53 - (BGHZ 14, 11 [13 oben]), wo ausgeführt ist, § 43 HAG, der die Frist der Klagerhebung (wegen der Enteignungsentschädigung) regelt, sei Landesrecht.

    (Wegen Übernahme von Grundsätzen, die zu einzelnen Bestimmungen der Zivilprozeßordnung gelten, auf Vorschriften anderer Gesetze, die einen verwandten Rechtsgedanken aussprechen, vgl. z.B. das Urteil des Senats vom 4. Juni 1954 - V ZR 67/53 - in BGHZ 14, 11, das ebenfalls einen Sachverhalt behandelt, der das Hessische Aufbaugesetz betraf und bei dem es sich um die Anwendung des § 187 Abs. 2 ZPO auf die Bekanntgabe des Einspruchsbescheids im Enteignungsverfahren und damit um den Beginn der Klagfrist des § 43 HAG handelte; vgl. auch Maury, Aufbaugesetz § 53 Anm. 2).

  • BGH, 09.12.1954 - IV ZB 94/54

    Armenrechtsgesuch für Rechtsmitteleinlegung

    Auszug aus BGH, 28.10.1955 - V ZR 19/55
    Die Revision bekämpft die an letzter Stelle wiedergegebene Auffassung des Berufungsgerichts unter Hinweis auf BGHZ 16, 1 [BGH 09.12.1954 - IV ZB 94/54].

    Bei der Auslegung des § 53 HAG widerspricht die Auffassung des Berufungsgerichts vom Begriff der "unverschuldeten Säumnis" offensichtlich den Grundsätzen von BGHZ 16, 1 [BGH 09.12.1954 - IV ZB 94/54].

  • BGH, 25.11.1953 - V ZB 15/53

    Preußisches Allgemeines Berggesetz

    Auszug aus BGH, 28.10.1955 - V ZR 19/55
    Der Senat ist trotz Art. 126 GrundG nicht gehindert, diese Feststellung zu treffen, da er unbedenklich im § 11 HAG die Voraussetzungen des Art. 125 Nr. 2 GrundG als erfüllt ansieht, eine abweichende Auffassung - soweit ersichtlich - im maßgebenden Schrifttum nicht vertreten wird und auch zwischen den Parteien eine Meinungsverschiedenheit über den Charakter dieser Vorschrift nicht besteht (vgl. BGHZ 11, 104).

    Die Auffassung, hier eine Unterscheidung hinsichtlich jeder einzelnen Gesetzesbestimmung vorzunehmen, hat der Senat bei der Beurteilung des Preußischen Allgemeinen Berggesetzes gemäß Art. 125 GrundG im umgekehrten Sinne bereits abgelehnt (BGHZ 11, 104 [117]), da eine solche Auflösung der in engem Zusammenhang stehenden Vorschriften eines Gesetzes der Rechtssicherheit schwer abträglich sein würde.

  • BGH, 12.07.1955 - V ZR 51/54

    Revisibilität von Landesrecht

    Auszug aus BGH, 28.10.1955 - V ZR 19/55
    Das vom Preußischen Minister für Volkswohlfahrt in unmittelbarem Auftrag des Reichsgesetzgebers gesetzte Recht könnte daher anders beurteilt werden, als z.B. die Landesgesetze, die unter der Geltung des Gesetzes über den Neuaufbau des Reichs vom 30. Januar 1934 (RGBl 1, 75) und der Ersten Verordnung über den Neuaufbau des Reichs vom 2. Februar 1934 (RGBl 1, 81) erlassen worden sind, in denen der Senat zwar Reichsrecht, aber i.S. des § 549 ZPO irevisible Reichsgesetze erblickt hat (BGHZ 18, 128).
  • BGH, 04.06.1954 - V ZR 10/54

    Preisstop bei Enteignungsentschädigung

    Auszug aus BGH, 28.10.1955 - V ZR 19/55
    In BGHZ 9, 242 [245] hat er ausgesprochen, daß dieses Gesetz jedenfalls insoweit gemäß Art. 125 Nr. 2 GrundG Bundesrecht geworden sei, als es früheres Reichsrecht auf dem Sachgebiet der Enteignung zu Wohnungsbauzwecken, insbesondere die Verordnung zur Behebung der dringendsten Wohnungsnot vom 9. Dezember 1919 (RGBl 1968) abgeändert habe (vgl. auch BGHZ 13, 378 [383]).
  • RG, 01.07.1938 - III 137/37

    1. Unterliegen die "bisherigen Bezüge", die den nach § 4 des Gesetzes zur

    Auszug aus BGH, 28.10.1955 - V ZR 19/55
    Die Nachprüfbarkeit dieser Vorschriften im Revisionsverfahren würde auch nicht durch den Grundsatz von RGZ 158, 18 [26] ausgeschlossen werden, daß nur innerhalb des Bezirks eines Oberlandesgerichts geltendes Reichsrecht oder preußisches Recht nicht revisibel sei.
  • RG, 28.07.1936 - III 329/35

    1. Sind die Gesetze, die nach dem Übergang der Hoheitsrechte der Länder auf das

    Auszug aus BGH, 28.10.1955 - V ZR 19/55
    Die dort angeführten weiteren Entscheidungen RGZ 152, 86 [90] und 153, 244 [247/8] betreffen die schon oben angeführte Gesetzgebung nach Inkrafttreten des Gesetzes über den Neuaufbau des Reichs vom 30. Januar 1934.
  • RG, 08.01.1937 - III 110/36

    Kann ein auf Grund von § 4 des Gesetzes zur Wiederherstellung des

    Auszug aus BGH, 28.10.1955 - V ZR 19/55
    Die dort angeführten weiteren Entscheidungen RGZ 152, 86 [90] und 153, 244 [247/8] betreffen die schon oben angeführte Gesetzgebung nach Inkrafttreten des Gesetzes über den Neuaufbau des Reichs vom 30. Januar 1934.
  • BGH, 25.11.1955 - V ZR 188/54

    Enteignungsentschädigung. Preisstop

    Gemäß § 261 b Abs. 3 ZPO wirkte indessen die demnächst erfolgte Zustellung der Klage insoweit auf ihre Einreichung am 11. April 1953 zurück, so daß die Frist des § 43 HAG gewahrt ist (wegen Anwendung des § 261 b Abs. 3 ZPO auch auf die Klagfrist des Hessischen Aufbaugesetzes vgl. Urteil des Senats vom 28. Oktober 1955 - V ZR 19/55).

    Indessen bedarf es hier keiner nach den Grundsätzen des Senats vom 28. Oktober 1955 - V ZR 19/55 - auf dem vorliegenden Anwendungsgebiet des Gesetzes im Revisionsverfahren an sich zulässigen Auslegung der Begriffe unbebauter und bebauter Grundstücke im Sinne des § 41 HAG.

    Soweit die Ermittlung dieses Stichtages eine Auslegung des Hessischen Aufbaugesetzes nötig macht, ist der Senat zu dieser befugt, da dieses Gesetz, wie bereits erwähnt, auf dem hier in Betracht kommenden Bereich revisibel ist (vgl. Urteil des Senats vom 28. Oktober 1955 - V ZR 19/55).

  • BGH, 16.03.1967 - III ZR 83/64

    Einziehung eines Grundstücks im Rahmen eines Umlegungsverfahrens - Abfindung

    Eine derartige Beseitigung hat auch der V. Zivilsenat in seiner von der Revision herangezogenen Entscheidung vom 28. Oktober 1955 V ZR 19/55 = LM Hess.AufbauG Nr. 3 = NJW 1956, 143 = WM 1955, 1705 nicht angenommen.

    So hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in seiner Entscheidung vom 22. Februar 1961 - V ZR 187/59 = WM 1961, 757, 758 die Bestimmungen der §§ 3 und 4 des Hamburgischen Aufbaugesetzes insoweit als Landesrecht angesehen als diese Vorschriften ein der Hansestadt Hamburg innerhalb des Aufbaugebiets zustehendes gesetzliches Vorkaufsrecht zum Gegenstandehaben, obwohl der Senat nach seiner erwähnten Entscheidung vom 28. Oktober 1955 V ZR 19/55 das Gesetz jedenfalls bezüglich der die Enteignung betreffenden Vorschriften als Bundesrecht hätte ansehen müssen (vgl. ferner BGHZ 9, 242, 245 [BGH 17.04.1953 - V ZR 116/52] und Urteil vom 13. März 1958 III ZR 69/57 = LM 1958, 493 = MDR 1958, 698).

  • BGH, 29.11.1955 - V ZB 16/55

    Rechtsmittel

    Bei dieser Sachlage ist der Senat nicht gehindert, ohne Anrufen des Bundesverfassungsgerichts (Art. 126 GrundG) der Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts über die landesgesetzliche Eigenschaft der Verordnung Nr. 127 beizutreten (vgl. BGHZ 11, 104, sowie Urteil des erkennenden Senats vom 28. Oktober 1955, V ZR 19/55; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Mai 1954, RechtdLand 1954, 284/285).
  • BGH, 24.10.1956 - V ZR 88/55

    Ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts

    Der Senat hat im Urteil vom 28. Oktober 1955 - V ZR 19/55 - ausgesprochen, auch die verfahrensrechtlichen Vorschriften des Hessischen Aufbaugesetzes seien gemäß Art. 125 Nr. 2 GrundG auch insoweit Bundesrecht und damit revisibel geworden, als sie sich auf Eigentumsentziehung im Fluchtlinienverfahren (§ 11 HAG) beziehen.
  • BGH, 17.10.1956 - V ZR 27/56

    Rechtsweg nach Art. 19 Abs. 4 GrundG

    Indessen handelt es sich hier um einen Anwendungsfall dieses Gesetzes, der dem im Urteil des Senats vom 28. Oktober 1955 - V ZR 19/55 (LindMöhr, Nr. 1 zu § 11 HAG) behandelten zwar nicht gleicht, aber im Ergebnis ebenso zu beurteilen ist.
  • BGH, 28.05.1969 - V ZR 21/66

    Voraussetzungen für die Entstehung und formgerechte und fristgerechte Ausübung

    Die Revision verweist zur Revisibilität des Hamburgischen Aufbaurechts auf das Urteil des Senats vom 28. Oktober 1955 - V ZR 19/55 - (NJW 1956, 143), das das Hessische Aufbaugesetz betrifft, und meint, was dort für Hessen gesagt sei, müsse für das Hamburger Aufbaugesetz entsprechend gelten.
  • BGH, 13.03.1958 - III ZR 69/57

    Rechtsmittel

    Der abweichenden Ansicht des Berufungsgerichts, das sich für seine Meinung auf das Urteil des V. Zivilsenats vom 28. Oktober 1955 - V ZR 19/55 - in LindMöhr Nr. 3 zu HAG beruft, vermag der Senat nicht zu folgen.
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